Kfz-Ingenieurbüro

Kukuk & Ostwald
Inhaber Ralf Ostwald
59557 Lippstadt
Bökenförder Str. 167
Tel.: 0 29 41-2 15 66
Fax: 0 29 41-1 80 22





Gutachten? Warum?

(Auszug aus einer Info-Broschüre des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V .- BVSK)

10 Wichtige Punkte

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt die folgenden 10 Punkte beachten:

1.

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners ohne Ihre Zustimmung bereits einen Sachverständigen beauftragt hat. – Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. – Sofern jedoch offensichtlich nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schaden nicht höher als 600 – 700 €) dürfte als Schadennachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

2.

Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass die Ihnen  zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.

3.

Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.

4.

Die Höhe eines evtl. Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne Einschaltung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren Tausend Euro.

5.

Die Beweissicherung über Schadenart und –umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.

6.

Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte die Reparatur in einer Fachwerkstatt durchführen lässt, ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen. Bei einer fiktiven Abrechnung hat der Geschädigte jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der (nicht gezahlten) Umsatzsteuer.  

7.

Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.

8.

Einwände des Schädigers oder dessen Versicherung z.B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- bzw. Altschäden, können ein Gutachten entkräftet werden.

9.

Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls in aller Regel offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

10.

Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall in jedem Fall einen versierten Verkehrsrechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.